Impressum und AGB

LIR Immobilien
Inhaber: Toralf Lir
Große Kalandstr. 6, 06667 Weißenfels
Telefon: 03443 / 3395767
Telefax: 03443 / 3398954
Email: info@immobe.de
web: www.immobe.de
Inhaber: Toralf Lir
USt-IdNr.: DE162723772
Gewerbeerlaubnis gemäß §34 c GewO
Zuständige Behörde:
In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer Halle-Des­sau
Francke­str. 5
06110 Halle (Saale)
Haftpflichtversicherung: Allianz Versicherung AG
Reg-Nr: D-FT5O-ZJSL3-96

Gewerbeerlaubnis gemäß §34 i GewO
Zuständige Erlaubnisbehörde:
Bur­gen­land­kreis Rechts- und Ord­nungs­amt
Schön­bur­ger Str. 41
06618 Naum­burg
Haftpflichtversicherung: Allianz Versicherung AG
Reg-Nr:D-W-157-1EDL-65

Luftfahrzeug Versicherung gem. Drohnen-Verordnung vom 07.04.2017
Versicherer: Delvag Versicherungs AG Nr. 21474

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Verbraucherinformationen:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr

LIR Immobilien ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wenn LIR Immobilien in einem speziellen Fall das Schlichtungsverfahren doch sinnvoll erscheint, so kann die sie im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung aus § 37 VSBG die Teilnahmebereitschaft erklären.

AGB

§ 1 Maklervertrag

1) Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern, eines von  Lir Immobilien angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
2) Unsere Angebote basieren auf den uns von dritter Seite erteilten Informationen. Sie sind freibleibend und ohne Obligo. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Anbieter einer Immobilie stammenden und von uns für den Nachweis und die Vermittlung verwendeten Angaben, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich. Zwischenverwertung und / oder Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3) Der Empfänger unserer Angebote ist verpflichtet, bei Verhandlung uns als ursächlich wirkenden Makler zu nennen und uns zu diesen beizuziehen. Dabei ist jeder Nachweis einer Vermittlung gleichzusetzen. Unsere Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Jede unbefugte Verlautbarung oder Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch an Vollmacht- oder Auftraggeber des Offert Nehmers führt in voller Höhe zur Provisionspflicht.
4) Sind unsere Angebote bereits von anderer Seite unterbreitet worden, oder werden darüber bereits Verhandlungen geführt, ist uns dies schriftlich unter Angabe des Anbieters unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung allein ist noch keine Entlastung von der Provisionspflicht des Offert Nehmers. Erfolgt eine derartige Mitteilung nicht oder später als innerhalb von acht Kalendertagen, so gilt der Nachweis als durch uns erfolgt und vom Auftraggeber als durch uns erbracht anerkannt.
§ 2 Maklercourtage / Provision
1) Der Provisionsanspruch für uns entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen bzw. wenn und soweit in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Die Provision ist zu zahlen nach dem im Vertrag festgesetzten effektiven Kaufpreis, einschließlich etwa zu übernehmender Belastungen und unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.
2) Wird anstelle eines Kaufvertrages zunächst eine notarielle Kaufofferte abgegeben, oder wird der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen, deren Erfüllung nur vom Kaufinteressenten abhängt, so ist dieser – falls der Vertrag nicht endgültig zustande kommt – auch verpflichtet, die Provision zu zahlen.
3) Wird eine notwendige Genehmigung zu einem abgeschlossenen Vertrag aus Gründen versagt, die in der Person des Verkäufers beziehungsweise des Käufers liegen, und ist uns diese Möglichkeit nicht vor Abschluss des Vertrages schriftlich von der betreffenden Vertragsseite mitgeteilt worden, so ist unsere Provision von der verursachenden Vertragsseite in voller Höhe zu zahlen.
4) Schließt der Empfänger unseres Angebotes, Familienangehörige, Lebenspartner oder ein mit dem Angebotsempfänger in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter das angebotene Geschäft ab, so ist gleichfalls die vereinbarte Provision zu zahlen.
5) Wird vom Offert Nehmer über das angebotene Objekt innerhalb einer Frist von zwei Jahren ein von unserem Angebot abweichender Vertrag geschlossen, der jedoch wirtschaftlich zu dem vom Interessenten beabsichtigten Ergebnis führt, ihm also insbesondere wirtschaftlich das Eigentum an dem angebotenen Objekt verschafft, so ist dieser ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach provisionspflichtig. Das Gleiche gilt für einen Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zuschlag oder Ausbietungsabkommen.
6) Die im Exposé ausgewiesene Provision ist vom Käufer zu zahlen. Die Provision wird fällig bei Vertragsabschluss beziehungsweise in den Fällen der Punkte 4 und 5 bei Bekanntwerden der entsprechenden Umstände. Die Provision beträgt in allen Fällen, in denen nichts anderes im Vorhinein schriftlich vereinbart worden ist oder im Exposé nicht anders angegeben wurde, 6% auf den Gesamtkaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder ähnlicher Steuern. Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages werden 2 Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder ähnlicher Steuern , der vertraglich vereinbarten Nettomiete fällig.
§ 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines Mietvertrages/ Pachtvertrages
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Courtage-anspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies der Firma Lir Immobilien  innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 5 Doppeltätigkeit
Lir Immobilien behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden. Maklerverträge mit dem Verkäufer werden gesondert vereinbart. Sind im Vertrag keine Laufzeiten vereinbart gilt eine halbjährliche Vertragslaufzeit welche sich vierteljährlich stillschweigend verlängert, wenn nicht vorher schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Nach 12 Monaten ist generell ein neuer Vertrag abzuschließen.

§ 6 Vollmacht und Informationspflicht des Anbieters
1) Der Anbieter verpflichtet sich zur Erteilung einer Vollmacht, die die Einsichtnahme in sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, einschließlich des Grundbuches und der Grundakte ermöglicht. Die Vollmacht muss auch die Erteilung von Auskünften und die Fertigung von Ablichtungen ermöglichen.
2) Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
3) Wir sind berechtigt an der Beurkundung von Verträgen teilzunehmen und Vertragskopien zu erhalten, bei denen wir durch Nachweis bzw. Vermittlung mitgewirkt haben. Der beurkundende Notar wird insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden
§ 7 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber Lir Immobilien in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
§ 8 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposees und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung von Lir Immobilien ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
§ 9  360 Grad Besichtigungstouern/Luftbilder
360 Grad Besichtigungstouren und Luftbildaufnahmen werden auf Wunsch des Eigentümers angefertigt und gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sehr genau eingehalten. Die Touren und Luftbilder können auf die Portale wie Immobilienscout 24, Immopool u.s.w. sowie die Internetseite des Maklers unter www.immobe.de oder www.lir24.de zu Darstellungszwecken
für den besseren Vertrieb der Objekte hochgeladen bzw. verlinkt werden.   § 10 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
 § 11 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen mit der mit Lir Immobilien geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weißenfels. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.